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ASVG § 761. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, BGBl. I Nr. 69/2023, gültig ab 01.07.2023

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 761. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 in Kraft:

1. mit die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;

(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.

(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von bis der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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