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ASVG § 760. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2022, BGBl. I Nr. 197/2021, gültig ab 04.12.2021

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 760. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2022

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:

1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;

2. mit § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.

(2) Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit in Kraft treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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