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ASVG § 758. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, BGBl. I Nr. 179/2021, gültig ab 13.10.2021

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 758. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021

§ 747 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021 tritt rückwirkend mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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