Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 751. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:
1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;
2. mit die § 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;
3. rückwirkend mit die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;
4. rückwirkend mit § 748 Abs. 1.
(2) Die § 742a und 742b samt Überschriften treten mit außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens verschieben.
(3) § 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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