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ASVG § 75. Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung, BGBl. I Nr. 63/2010, gültig ab 01.09.2010

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 75. Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung

Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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