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ASVG § 746. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020, BGBl. I Nr. 35/2021, gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2023

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 746. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:

1. mit die § 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Abs. 2a und 3, 736 Abs. 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;

2. rückwirkend mit der Abs. 3;

3. rückwirkend mit die § 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;

4. rückwirkend mit § 162 Abs. 3.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 744 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 tritt mit in Kraft.

(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von bis der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom bis zum aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.

(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.

(6) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhalten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebührenden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abzüglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen ausgezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(7) Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Abs. 6, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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