Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 746. (Anm.: Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020)
(Anm.: Abs. 1 bis 2 treten mit in Kraft)
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von bis der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 treten mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518