Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 741. Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie
(1) Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Abs. 4 die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.
(2) Notwendige Produkte im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil);
2. Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls;
3. Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen;
4. OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;
5. Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril);
6. Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente);
7. Hygiene-Schutzsets.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei der Beschaffung die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind ihr von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte an die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen vornehmen.
(4) Die Leistungserbringer/innen sind freiberuflich oder selbständig tätige
1. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte;
2. Apothekerinnen und Apotheker;
3. klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
5. Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten;
6. Hebammen;
7. Angehörige der medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz;
8. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
9. Heilmasseurinnen und Heilmasseure;
10. Hörgeräteakustiker/innen;
11. Optiker/innen;
12. Bandagistinnen und Bandagisten sowie Schuhmacher/innen für orthopädische Schuheinlagen;
13. Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007;
14. Sozialarbeiter/innen;
15. Personen nach § 3c GuKG (Persönliche Assistenz);
16. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.
(5) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte nach Abs. 2 sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Österreichischen Gesundheitskasse ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.
(6) Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten an die Leistungserbringer/innen für die Verwendung der Schutzausrüstung sind unzulässig.
(7) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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