Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 739. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
(1) § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit in Kraft.
(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab , wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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