Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 736. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
(1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens (Anm.) gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022.
(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
(___________
Anm.: Art. 1 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „In den § 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „“ jeweils durch den Ausdruck „“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518