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ASVG § 734. Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, BGBl. I Nr. 28/2021, gültig von 29.01.2021 bis 31.03.2021

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 734. Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

(1) § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des (Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem eingetreten sind.

(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens verschieben.

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Anm. 1: Art. 1 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „…, der Ausdruck „“ wird durch den Ausdruck „“ ersetzt ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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