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ASVG § 733. Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie, BGBl. I Nr. 35/2021, gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2021

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 733. Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

(1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.

(2) Für nicht von Abs. 1 erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(3) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind

1. bereits fällige Beiträge abweichend von § 64 nicht einzutreiben;

2. keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.

(4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

(5) Für Unternehmungen nach Abs. 1 sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Abs. 1 erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf den von § 30a B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.

(8) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(8a) Die Beiträge, für die nach Abs. 8 Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Abs. 8 gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.

(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.

(8c) Wurden im Zeitraum vom bis zum bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:

1. Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.

2. Im Ratenzahlungszeitraum bis ist kein Terminverlust eingetreten.

3. Der Antrag ist bis zum einzubringen.

4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.

5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.

(9) Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 ist anzuwenden. Die Abs. 7 bis 8c gelten nicht für diese Beiträge.(Anm. 1)

(10) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für die nach dem BMSVG oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, zu entrichtenden Beiträge.

(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.

(12) Abweichend von § 13a Abs. 2 IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach § 733 gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen. Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.

(13) Für Meldeverstöße nach § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 im Zeitraum von 1. Juni bis zum sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

(14) Die Abs. 7 bis 13 sind auch auf den von § 30a B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 158/2020 (Anm. 2))

(________________________

Anm. 1: Die Novelle BGBl. I Nr. 158/2020 wurde berücksichtigt.

Anm. 2: Art. 1 Z 7 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „Dem § 733 wird folgender Abs. 15 angefügt:…“. Die Änderung tritt rückwirkend mit in Kraft. Allerdings wurde Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 bereits mit Ablauf des durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 158/2020 aufgehoben.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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