Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 717b. Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper
Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518