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ASVG § 716. Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.04.2019

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 716. Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

(1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, BGBl. I Nr. 100/2018)

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom bis zum , so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des .

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, BGBl. I Nr. 100/2018)

(7) Kommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach § 342 oder eines anderen Gesamtvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des aufrecht.

(8) Rückwirkend mit treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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