Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 716. Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018
(1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die § 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom bis zum , so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des .
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, BGBl. I Nr. 100/2018)
(7) Kommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach § 342 oder eines anderen Gesamtvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des aufrecht.
(8) Rückwirkend mit treten die § 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518