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ASVG § 697. Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, BGBl. I Nr. 44/2016, gültig ab 14.06.2016

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 697. Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 in Kraft:

1. mit § 5 Abs. 1 Z 16;

2. mit § 695 Überschrift;

3. rückwirkend mit § 311a Abs. 1, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518

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