ASVG § 696. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016, BGBl. I Nr. 18/2016, gültig ab 14.04.2016

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 696. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016 in Kraft:

1. mit § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;

2. mit die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.

(2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des endet, ist § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab der Vollversicherung nach § 4 unterliegt, sind

1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;

2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach § 4 eingetreten ist, zu gewähren:

a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und

b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.

(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.

(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.

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