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ASVG § 694. Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (86. Novelle), BGBl. I Nr. 8/2019, gültig ab 10.01.2019

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 694. Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (86. Novelle)

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:

1. mit die § 3b, 11 Abs. 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 308 Abs. 1a, 3a und 4, 311 Abs. 9, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift, 631 Abs. 2 sowie 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4;

2. mit § 3 Abs. 2 lit. f.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des § 67d;

2. mit Ablauf des § 5 Abs. 1 Z 9.

(3) War eine Person nach § 3 Abs. 2 lit. f oder nach § 5 Abs. 1 Z 9 in der am geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde § 3 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 oder die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem .

(4) Auf Immobilienfonds, in die vor dem veranlagt worden ist, ist § 446 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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