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ASVG § 689. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 (85. Novelle), BGBl. I Nr. 30/2018, gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2018

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 689. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 (85. Novelle)

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:

1. mit die § 59 Abs. 1 dritter Satz und 67b Abs. 2;

2. mit die § 33 Abs. 1a, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Abs. 1 und 4 Z 3, 44 Abs. 2, 58 Abs. 1, 4 und 8, 59 Abs. 1 erster Satz, 60 Abs. 3, 67a Abs. 6 Z 2 und 3, 67b Abs. 1 und 4 Z 4, 111 Abs. 1 Z 1, 112 Abs. 1, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Abs. 3, 162 Abs. 4, 471f in der Fassung der Z 33 und 471g in der Fassung der Z 34.

(1a) Die § 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 4, 254 Abs. 6, 471f in der Fassung der Z 2, 471g in der Fassung der Z 2 und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren

1. bis längstens darüber, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der zitierten Bestimmungen zur Verfügung stehen werden, und

2. in schriftlicher Form darüber, wann diese technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.

Nach Vorliegen der Information nach Z 2 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.

(2) Die § 34a, 44a, 54 Abs. 2, 56, 58a und 125 Abs. 5 sowie die Abschnitte I und Ia des Neunten Teiles treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Der Hauptverband hat die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr 2017 – bis zum Ablauf des im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

(4) Personen, die am nach den § 461 bis 471 pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach diesen Bestimmungen pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(5) Die auf Grund des § 361 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen der Satzung sind gleichzeitig mit Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 unter Berücksichtigung der sodann beim Versicherungsträger vorliegenden Datenlage auf das für die Vollziehung unumgänglich notwendige Ausmaß einzuschränken.

(6) Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des zu schaffen.

(7) Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.

(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem betreffen, sind die § 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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