Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 671. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (79. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 5 Abs. 2, die Überschrift zu § 31c, 31c Abs. 2 und Abs. 3, 53b Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2 und 3, 90a samt Überschrift, 123 Abs. 9 und 10, 153 Abs. 3 und 3a, 175 Abs. 2 Z 10, 176 Abs. 1 Z 2, 195 Abs. 6, 204 Abs. 1, 319b samt Überschrift, 343c samt Überschrift sowie die Nr. 20, 22, 23, 26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;
2. rückwirkend mit § 139 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;
3. rückwirkend mit § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012.
(2) § 575 Abs. 16a tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Leidet der (die) Versicherte am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird; wird der Antrag nach dem gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum im übertragenen Wirkungsbereich der Träger unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit nach § 104a bis zum entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
(5) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 können rückwirkend mit in Kraft treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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