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ASVG § 66. Sicherung der Beiträge, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2013

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

§ 66. Sicherung der Beiträge

Die Bestimmungen der § 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412) gegeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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