Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 669. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 16 Abs. 2a, 31 Abs. 3 Z 9, 76 Abs. 1 Z 3, 77 Abs. 7, 108e Abs. 9 Z 2 und Z 3 in der Fassung der Z 21, 225 Abs. 1 Z 3, 311 Abs. 1a, 363 Abs. 2, 440a Abs. 5 und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
2. mit die § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c, 10 Abs. 5a und 6b Z 3, 12 Abs. 4a, 31 Abs. 2 und 5, 36 Abs. 1 Z 13a, 44 Abs. 1 Z 14 und Abs. 6 lit. a, 88 Abs. 2 lit. a, 99 Abs. 3 Eingang und Z 1, 108e Abs. 9 Z 3 in der Fassung der Z 22, 117 Z 3, 138 Abs. 2 lit. f, 222 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a, 234 Abs. 1 Z 5, 251a Abs. 1, 253f samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 1 und 2, 255a samt Überschrift, 270b samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 273a samt Überschrift, 276f samt Überschrift, 277 Abs. 2, 279 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 280a samt Überschrift, 301 Abs. 1, 303, 306 Abs. 1, 307a Überschrift sowie Abs. 1 und 4, 307g samt Überschrift, 361 Abs. 1, 362 Abs. 2 bis 4, 366 Abs. 4, 367 Abs. 1 und 4, 368a samt Überschrift sowie Unterabschnitt 3a des Abschnittes II des Zweiten Teiles samt Überschriften (§§ 143a bis 143c) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
3. mit § 79c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
4. rückwirkend mit die § 252 Abs. 2 Z 3 und 292 Abs. 4 lit. r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013.
(2) Die § 253e, 256, 270a und 276e treten mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem und dem die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Krankenversicherungsträger haben die Aufwendungen, die durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach § 143a bis zum entstanden sind, gemeinsam mit den Pensionsversicherungsträgern bis zum zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.
(5) Auf Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind die § 222 Abs. 1 und 2, 251a Abs. 1, 253e, 254 Abs. 1 Z 1 und 2, 256, 270a, 271 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 276e, 277 Abs. 2, 279 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 301 Abs. 1, 306 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 367 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Auf Personen, die am eine zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, ist § 256 in der am geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden.
(6a) Hat eine Person nach Abs. 6 unmittelbar nach dem Ende der befristet zuerkannten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld, so ist § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 so anzuwenden, dass das Rehabilitationsgeld im Ausmaß der zuletzt bezogenen, um 11,5 % erhöhten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebührt, und zwar einschließlich der dazu geleisteten Ausgleichszulage (§ 293 Abs. 1) und der dazu geleisteten Kinderzuschüsse (§ 262). Der Pensionsversicherungsträger hat die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als die zuletzt bezogene Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension im Sinne des ersten Satzes.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 46/2014)
(8) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
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