Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 662. Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
(1) Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wird mit Ablauf des aufgelöst. Der Vorstand hat ab das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes abzuwickeln. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den § 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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