ASVG § 66. Sicherung der Beiträge, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig ab 01.01.2014

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

§ 66. Sicherung der Beiträge

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

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