Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 63a. Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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