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ASVG § 636., BGBl. I Nr. 92/2008, gültig von 03.07.2008 bis 31.07.2008

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 636.

Pensionsanpassung und Vervielfachung der

Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

(1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. § 108 Abs. 5 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der tritt;

2. § 108e Abs. 9 Z 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der tritt;

3. § 108h Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der tritt;

4. § 108h Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der tritt.

(2) Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab anzupassen.

(3) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 bereits mit Wirksamkeit ab zu vervielfachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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