Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 621.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 179/2004
(1) Der siebente Unterabschnitt samt Überschrift im Abschnitt V des Ersten Teiles, die Überschrift zu § 144, der § 144 Abs. 1, die Überschrift zu § 145,§ 145 Abs. 1 und 2, 148 samt Überschrift, 149 Abs. 3, 150 Abs. 1 Z 1, 189 Abs. 3, 302 Abs. 3, 322a Abs. 1, 2 und 4, 332 Abs. 1 sowie 609 Abs. 7 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit in Kraft.
(2) § 590 Abs. 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des treten die im § 567 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am geltenden Fassung außer Kraft und in der am in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme der lit. d des § 148 Z 3 sowie der § 322a und 447a Abs. 5 Z 3 zweiter Satz - wieder in Kraft.
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den § 148, 189 Abs. 3 und 302 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit in Kraft zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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