Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 619. Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (63. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit § 609 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;
2. mit die § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Abs. 1 und 3, 128 samt Überschrift, 172 Abs. 1, 173 Z 2 und 3, 175 Abs. 5 Z 1, 447h samt Überschrift, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 597 Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a und 4b sowie 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;
3. mit die § 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;
4. mit § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004.
(2) Die § 31 Abs. 5 Z 33 und 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 12 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Gesamtvertragspartner nach § 341 können durch Vereinbarung die für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers notwendigen ärztlichen Bewilligungen (§ 350 Abs. 3 erster Satz) des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach § 609 Abs. 9 zu bestimmen.
(4) Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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