ASVG § 617. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle), BGBl. I Nr. 11/2023, gültig ab 01.07.2023

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 617. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

2. rückwirkend mit die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

3. rückwirkend mit § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des außer Kraft.

(2a) § 607 Abs. 14a tritt mit außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.

(4) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.

(5) Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(6) § 70 Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem entrichtet wurden.

(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.

(8) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

(10) Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis
60,5. Lebensjahr
bis
61. Lebensjahr
bis
61,5. Lebensjahr
bis
62. Lebensjahr
bis
62,5. Lebensjahr
bis
63. Lebensjahr
bis
63,5. Lebensjahr
bis
64. Lebensjahr
bis
64,5. Lebensjahr
nach dem
65. Lebensjahr

(12) Das am im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens . Ab dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.

(13) § 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem geboren sind, so anzuwenden, dass

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a) bis .................... 57. Lebensjahr;

b) bis .................... 58. Lebensjahr;

c) bis .................... 59. Lebensjahr;

d) bis .................... 60. Lebensjahr;

e) bis ........................... 60,5. Lebensjahr;

f) bis ......................... 61. Lebensjahr;

g) bis ........................... 61,5. Lebensjahr;

h) ab .......................................................... 62. Lebensjahr;

3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

– bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,

– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 261 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 253 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

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