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ASVG § 5., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 22.04.1997 bis 22.04.1997

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 5.

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind; (BGBl. Nr. 220/1965, Art. I Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1967, Art. II Z 2) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 559/1978) - .

2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 2 lit. a und Art. IX Abs. 2 Z 3) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 4) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 11) - .

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder

unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die

dauernd angestellten Dienstnehmer der

gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger,

alle diese, wenn (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 2 lit. a) - ;

(BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 2 lit. b) -

; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 1) -

.

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und

bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;

b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht; (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 2) - .

4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Z 3

fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;

(BGBl. Nr. 85/1963, Art. I Z 1) - ;

(BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 2 lit. c) - .

5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend

Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 2 lit. b, Ü.Art. VI Abs. 4) - .

6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen

über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;

7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 12) - .

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. c, Ü. Art. VI Abs. 4) - ;

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 1 lit. a, Ü.Art. VI Abs. 1) - ;

(BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 1a lit. a und Ü.Art. VI Abs. 1) - .

8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes

1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. d) - .

9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit

hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt;

10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen

Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind; (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 2) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. e) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 1 lit. b und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - .

11. Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,

a) hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die Teilversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung

gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 begründet;

b) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind;

(BGBl. Nr. 24/1991, Art. VI Z 1) - ;

(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 13) - .

12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten, wenn sie zum Zweck der Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhhängigen Verwaltungssenat in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 4b) - .

13. gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in Unternehmen, die mindestens

wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 4b) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 14) - .

14. gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tätige Amateursportler und -trainer,

sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 4b) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 15) - .

15. gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 4b) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 15) - .

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 1 lit. b, Ü.Art. VI Abs. 1 und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 1a lit. b und Ü.Art. VI Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 24/1991, Art. VI Z 1) - .

(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z 2,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 173 S gebührt, (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 1 lit. a und Art. IX Abs. 2 lit. c) - .

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 520 S oder als monatliches Entgelt höchstens 2 261 S gebührt,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 2 261 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß den § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und eines Karenzurlaubes gemäß den § 15, 15a, 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes und den § 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzurlaubsgeld gemäß den § 26 und 26a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 2 261 S in einem Monat oder 520 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 4, Ü. Art. VI Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 1) - ; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 2 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 1) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 4 lit. f, Ü. Art. VI Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 2 a, Ü. Art. II Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 3 lit. a und b, Ü. Art. VI Abs. 3 und 4) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 1 lit. a und b und Art. IX Abs. 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 55/1985, Art. III) - ; (BGBl. Nr. 833/1992, Art. IV Z 1) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 2) - ; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 2) - .

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