Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 597.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002
(59. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 10 Abs. 7, 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 3, 18a Abs. 3 Z 1 bis 3, 31 Abs. 11 und 12, 31a, 31b Abs. 2, 44 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, 49 Abs. 3 Z 18 lit. a, 19, 25 und 26, 51d Abs. 2, 53a Abs. 4, 76 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 81a samt Überschrift, 86 Abs. 3 Z 1, 104 Abs. 6, 106 Abs. 2, 108 Abs. 3, 123 Abs. 2, 125 Abs. 1, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1, 144 Abs. 4, 194, 252 Abs. 1, 275 Abs. 2, 277 Abs. 3, 292 Abs. 8, 294 Abs. 3, 308 Abs. 3 und 5 bis 7, 309, 310, 321 Abs. 1, 340a samt Überschrift, 347 Abs. 7, 350 Abs. 1 Z 3, 358 Abs. 3, 360 Abs. 5, 363 Abs. 3 Z 3, 418 Abs. 7, 441d Abs. 2, 443 samt Überschrift, 444 Abs. 7, 447g Abs. 3 Z 1 lit. c, 459b Abs. 1 Z 1, 460d, 460e, 538a bis 538d samt Überschriften, 551 Abs. 11, 572 Abs. 1 Z 5 und 5a sowie 581 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002;
2. mit die § 16a Abs. 3 Z 2, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 2, 84 Abs. 3 und 5, 231 Z 1, 232 Abs. 3, 418 Abs. 3, Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a, 419 Abs. 2, 426 Abs. 1 Z 2, 427 Abs. 1 Z 2, 428 Z 2, 429 Z 2, 430 Z 2, 447f Abs. 10, 502 Abs. 4 und 506b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002;
3. rückwirkend mit die § 322a Abs. 2 und 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 363 Abs. 3 Z 4;
2. mit Ablauf des die § 418 Abs. 5 Z 6 und 7, 427 Abs. 1 Z 3, 428 Z 3 und 429 Z 3.
(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 104 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
(4) § 308 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 gilt auch für Personen, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Der Hauptverband und der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie haben zur Vorbereitung des Abschlusses eines Gesamtvertrages im Sinne des § 349 Abs. 2 ein Psychotherapiekonzept zu erstellen, das eine umfassende volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zu enthalten hat. Die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen wird dadurch nicht berührt.
(6) Alle für geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203 Abs. 2 B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen sind.
(7) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt bis gilt § 439 mit der Maßgabe, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommende Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je zwei teilnahmeberechtigte Vertreter mit beratender Stimme namhaft zu machen hat.
(8) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt gilt § 440 Abs. 5 Z 1 bis zur Konstituierung des Beirates der Pensionsversicherungsanstalt mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden und je ein Stellvertreter des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten errichteten Beirates berechtigt sind, teilzunehmen.
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