Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 590. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 148, 149 Abs. 5 in der Fassung der Z 9 und Abs. 6, 150 Abs. 3 in der Fassung der Z 11, 322a Abs. 1, 2 und 4, 447a Abs. 5 Z 3 und 4 sowie 447f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
1a. mit die § 149 Abs. 3, 3a, 3b und 5 in der Fassung der Z 9a, 150 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 11a und 349 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
2. rückwirkend mit § 567 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
(2) § 447a Abs. 2 Z 2 tritt mit außer Kraft.
(3) Die § 63b und 567 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem einzuheben. Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit in Kraft zu setzen.
(4a) Am geltende, nach § 149 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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