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ASVG § 588. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92, BGBl. I Nr. 140/2002, gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 588. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die § 31 Abs. 5 Z 16, 31b Abs. 2, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 2, 92 Abs. 1, 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1, 2 und 5, 135 Abs. 6, 136 Abs. 3, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 227 Abs. 1 Z 5, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1, 242 Abs. 9, 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1, 261 Abs. 4 und 5, 261b Abs. 1, 261c Abs. 1, 264 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs. 1 und 5, 293 Abs. 2, 299a samt Überschrift, 441 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Z 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2. mit § 575 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3. mit die § 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 3, 135a samt Überschrift, 261 Abs. 3, 292 Abs. 8 und 447a Abs. 1 bis 4 sowie 447b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4. mit § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5. rückwirkend mit die § 264 Abs. 1 Z 5, 421 Abs. 1c und 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6. rückwirkend mit die § 31 Abs. 12 und 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

7. rückwirkend mit § 227 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Die § 108f Abs. 3, 251a Abs. 7 Z 3, 253 Abs. 2 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) § 108d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.

(4) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 2 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 33/2001)

(5) § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(6) Die § 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 264 Abs. 1

Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind

nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach

dem liegt, jedoch tritt jeweils

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das

60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich ... der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

Dezember 2000 ........................... der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001 ... der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001 ........ der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001 . der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

Dezember 2001 ........................... der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002 ... der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002 ........ der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002 . der 736. Lebensmonat;

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das

55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich ... der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

Dezember 2000 ........................... der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001 ... der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001 ........ der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001 . der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

Dezember 2001 ........................... der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002 ... der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002 ........ der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002 . der 676. Lebensmonat.

(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, sind die § 253a Abs. 1, 253b Abs. 1 und 253c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

- bis zu 60 Ersatzmonate nach den § 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den § 116a oder 116b GSVG oder nach den § 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

- Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

- bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 261 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(7a) Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 306, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 6 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 84 Abs. 3 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(8) § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(9) § 261 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(10) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem ist § 264 in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) § 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1. 1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2. 1,925% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3. 1,90% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4. 1,875% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(12) Der Hauptverband hat die Befugnis nach § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 bis zum wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum zu beschließen.

(13) § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab , wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(14) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ist ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurückzuführen. Dabei sind

1. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,

2. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den § 31a ff.,

3. die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG und

4. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 26 Abs. 3 KBGG, soweit diese Kosten nicht nach § 38 Abs. 3 KBGG abgegolten werden,

jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäftsjahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles ist anzuwenden.

(15) Auf Versicherte, die nach der am geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b mit Stichtag oder oder oder oder hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum zu einem Termin zwischen dem und dem nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs. 1 in der am geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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