Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 582. Schlußbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
(1) Die § 58 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1 und 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit in Kraft.
(2) § 110 Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem bei Gericht angebracht wurde.
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