ASVG § 57a., BGBl. I Nr. 79/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2002
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 57a.
Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der
1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen. (BGBl. I Nr. 79/1997, Art. II Z 4) -
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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