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ASVG § 57a., BGBl. I Nr. 79/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2002

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.

1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).

§ 57a.

Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und

2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen. (BGBl. I Nr. 79/1997, Art. II Z 4) -

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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