ASVG § 578. Besondere Pensionszulage 1999, BGBl. I Nr. 16/1999, gültig ab 13.01.1999

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 578. Besondere Pensionszulage 1999

(1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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