Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 575. Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998 (55. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2, 7 Z 3 lit. b, 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und i, 10 Abs. 1a, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 12, 14 Abs. 1 Z 10 und 11, 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 3, 17 Abs. 3, 19a Abs. 1, 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 2 Z 1 bis 3, 43, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 73 Abs. 2, 74a Abs. 1, 122 Abs. 2 Z 1, 124 Abs. 1, 132a Abs. 6, 135 Abs. 3 Z 6, 149 Abs. 5, 151 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 lit. b, 175 Abs. 4, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b, 177 Abs. 1, 224, 229b samt Überschrift, 231 Z 1 bis 4, 232 Abs. 1 und 3, 236 Abs. 4 Z 2 und 3, 243 Abs. 2, 246, 247, 248b, 253a Abs. 3, 253c Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4, 253c Abs. 5 in der Fassung der Z 105, 258 Abs. 2, 264 Abs. 1 Z 3 und 4, 276a Abs. 3, 276c Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4, 276c Abs. 5 in der Fassung der Z 120, 278, 301 Abs. 2, 306 Abs. 4, 338 Abs. 2a, 343c samt Überschrift, 349 Abs. 1, 410 Abs. 1 Z 7 und 8, 415, 417a samt Überschrift, 441 Abs. 2, 445 Z 5, 447 samt Überschrift, 447g Abs. 6, 448 Abs. 3, 449 Abs. 2 bis 4, 472 Überschrift und Abs. 1 Z 1, 479 Abs. 2 Z 1, 479d Abs. 2, 506b Überschrift und Abs. 8, 547 Überschrift, 548 Überschrift, 549 Überschrift, 550 Überschrift, 551 Überschrift, 552 Überschrift, 553 Überschrift, 554 Überschrift, 555 Überschrift, 557 Überschrift, 558 Überschrift, 559 Überschrift, 560 Überschrift, 560a Überschrift, 562 Überschrift, 563 Überschrift, 564 Überschrift, 565 Überschrift, 566 Überschrift, 567 Überschrift, 568 Überschrift, 569 Überschrift, 570 Überschrift, 571 Überschrift, 572 Überschrift, 573 Überschrift, 574 Überschrift sowie in der Anlage 1 die Nrn. 2 bis 14, 19, 27b, 32, 38, 39, 46 und 48 bis 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
2. mit die § 4 Abs. 2 zweiter Satz, 153 Abs. 3, 210 Abs. 1 bis 3, 227 Abs. 1 Z 10 und 447f Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
3. mit die § 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 44 Abs. 6, 56a Abs. 2, 70 Abs. 1, 76a Abs. 1, 233 Abs. 1, 238 Abs. 1, 242, 244 Abs. 3, 249 Abs. 1, 251a Überschrift und Abs. 7, 470 Abs. 3 und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
4. mit § 264 Abs. 1 in der Fassung der Z 115 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
5. rückwirkend mit die § 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 14, 44 Abs. 2, 44a samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 5, 58 Überschrift und Abs. 8, 70 Abs. 2, 70a Abs. 3, 76b Abs. 2, 77 Abs. 1, 2 und 2a, 123 Abs. 9 lit. a bis e, 141 Abs. 5, 162 Abs. 3a und Abs. 5 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 5 in der Fassung der Z 106, 253c Abs. 7, 8 und 12, 253d Abs. 4, 261b Abs. 3 Z 1 lit. a, 264 Abs. 1 Z 5, 271 Abs. 1 Z 3, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 5 in der Fassung der Z 121, 276c Abs. 7, 8 und 12, 276d Abs. 4, 284b Abs. 3 Z 1 lit. a, 447f Abs. 9, 447g Abs. 2 lit. a, 471f bis 471l samt Überschriften, 564 Abs. 5 und 567 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
6. rückwirkend mit § 572 Abs. 4a, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
7. rückwirkend mit § 569 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
8. rückwirkend mit die § 120 Abs. 1 Z 3, 162 Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
9. rückwirkend mit § 108e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
10. rückwirkend mit die § 148 Z 3 lit. c und d sowie 150 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
11. rückwirkend mit § 223 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;
12. rückwirkend mit die § 58 Abs. 1 und 225 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 235 Abs. 3 lit. b;
2. mit Ablauf des § 244a.
(3) § 4 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 ist so lange nicht auf jene zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sind, anzuwenden, als die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
(4) Die § 14 Abs. 1 Z 2a und 51 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung feststellt, daß die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte geltenden Personen – soweit sie in handwerklicher Verwendung stehen – den übrigen Vertragsbediensteten gleichgestellt sind.
(5) Vor dem in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit gemäß den § 245 und 246 so zu behandeln, wie wenn die § 14 Abs. 1 Z 10 und 11, 25 Abs. 1 Z 2 sowie 29 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 bereits seit dem in Kraft stünden. Dies gilt auch für bereits zuerkannte und bestehende Pensionsleistungen.
(6) Für Personengruppen gemäß § 22a Abs. 1, die bereits am in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und für die im Kalenderjahr 1998 gemäß § 74a Abs. 1 ein Beitrag von 24 S zu entrichten ist, können die antragsberechtigten Körperschaften bis zum erklären, mit Wirksamkeit ab auf den erweiterten Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b zu verzichten.
(7) Abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 ist für Personen, die nach dem und vor dem in ein Lehrverhältnis (§ 4 Abs. 1 Z 2) eintreten, für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen. (SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 1 Z 2a)
(8) Die § 70 Abs. 2 und 70a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(9) § 70a Abs. 1 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(10) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß den § 253 bzw. 276 mit Stichtag vor dem nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem und dem eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhendgestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(11) Leidet der (die) Versicherte am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird; wird der Antrag nach dem gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(12) Die § 233 Abs. 1, 242, 244a und 251a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
(13) Abweichend von den § 253 Abs. 3 und 253b Abs. 5 ist bis zum Ablauf des ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 253a oder § 253b gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(14) Die § 253c, 261b, 276c und 284b in der am geltenden Fassung sind auf (Knappschafts)Gleitpensionen mit einem nach dem und vor dem liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum beantragt wird. Die neubemessene (Knappschafts)Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(15) § 264 Abs. 1 in der am geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem .
(16) § 278 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist auf jene Personen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind.
(16a) Besteht am kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen. (BGBl. I Nr. 15/1999, Art. 1) – .
(17) § 447f Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 ist bis zum Ablauf des mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Kostenbeitrag auch dann abzusehen ist, wenn von einem solchen nach § 447f Abs. 6 Z 1 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung abzusehen gewesen wäre. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 192) – .
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