Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 558.
(1) Die § 264 und 459c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der § 267 und 551 Abs. 1 Z 5 und Abs. 15 treten am in Kraft.
(2) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen des § 264 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem liegt, § 264 Abs. 1 in der am geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 264 Abs. 1 erster Satz in der ab geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2. auf die gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 9 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen. (BGBl. Nr. 132/1995, Art. I Z 5) - .
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