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ASVG § 552., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 552.

§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit in Kraft. (BGBl. Nr. 502/1993, Art. VI Z 2) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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