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ASVG § 548., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 548.

(1) Die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i, 16 Abs. 2 Z 1, 76 Abs. 1 Z 2 lit. a, 76 Abs. 1 Z 2 lit. b, 76 Abs. 1 Z 2 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 252 Abs. 2 Z 1, 292 Abs. 4 lit. b, 459b und 545 Abs. 5 treten mit in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 252 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.

(4) Für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2, für deren Beitragsgrundlage am § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz anzuwenden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr anzuwenden wäre, ist die bisherige Beitragsgrundlage längstens bis weiter anzuwenden.

(5) § 252 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

(BGBl. Nr. 474/1992, Art. I Z 12) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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