Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 547.
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, 16a, 17 Abs. 1, 4, 5 und 6, 18 Abs. 7, 18a Abs. 7, 31 Abs. 2, 3, 5 und 8, 33 Abs. 3, 40, 41 Abs. 1, 56a Abs. 2, 63b, 68 Abs. 1, 69 Abs. 1, 73 Abs. 4, 76a Abs. 1, 76b Abs. 5, 77 Abs. 1 und 2, 80a, 82 Abs. 3, 86 Abs. 4, 90 Abs. 1, 108a Abs. 1, 3, 4 und 5, 108b Abs. 2, 108c Abs. 1, 108d, 108e Abs. 10, 108l, 116 Abs. 1 bis 5, 117 Z 1 bis 3, 120 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 5, 125 Abs. 1, 131b, 135 Abs. 1, 140 Z 1, 141 Abs. 3, 143 Abs. 1 und 3, 144 Abs. 1 und 3, 151, 152, 154 Abs. 1, 154a, 154b, 155 Abs. 1, 2 und 5, 156 Abs. 1, 157, 158 Abs. 3, 159, 162 Abs. 1, 3 und 5, 166 Abs. 1 und 3, 175 Abs. 2, 183 Abs. 2, 195 Abs. 6, 199 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Abs. 1 und 3, 235 Abs. 2 und 3, 236 Abs. 4, 238 Abs. 4 Z 1, 253a Abs. 1, 261 Abs. 5, 276a Abs. 1, 293 Abs. 1 und 2, 302 Abs. 2, 306 Abs. 4, 307d Abs. 2, 307e Abs. 2, 324 Abs. 3, 338 Abs. 1, 342 Abs. 1, 349 Abs. 2 bis 4, 350 Abs. 1, 352, 367 Abs. 1, 412, 413 Abs. 1, 422, 424, 431 Abs. 5 bis 7, 432, 433 Abs. 6, 434 Abs. 1 bis 3, 446a, 451 Abs. 1, 459a, 468 Abs. 2, 472a Abs. 2 und 4, 474 Abs. 1, 506b Abs. 3, 544 sowie in der Anlage 1 die Nrn. 6, 10, 15, 25, 30, 45 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
2. rückwirkend mit § 73 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
3. rückwirkend mit die § 225 Abs. 1 Z 5, 226 Abs. 2, 227 Abs. 5 und 6, 238 Abs. 4 Z 3, 242 Abs. 2 und 3, 243 Abs. 2, 244 Abs. 1, 250 Abs. 3 und 313 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sowie § 311 Abs. 5 siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1990;
4. rückwirkend mit § 228 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
5. rückwirkend mit § 276 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
6. mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992 die § 51 Abs. 1 Z 1, 51 b, 54 Abs. 5 und 479d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
7. mit die § 76 Abs. 1 und 4 und 124 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991.
(BGBl. Nr. 474/1992, Art. I Z 11) - .
(2) Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften des § 17 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum geltend machen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 2 beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1993 bis zum der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 153) - ; (BGBl. Nr. 43/1995, Art. XXI Z 1 u. 2) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1995.
(4) § 86 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Die § 162 Abs. 5 und 199 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sind nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.
(6) Ist eine Person am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 bzw. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8) Personen, die gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b in der am in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis wirksam entrichten.
(9) Die § 227 Abs. 1 Z 6 und 238 Abs. 4 Z 1 in der am in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle weiterhin anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich gemäß § 143 Abs. 1 Z 2 vor dem ruhte.
(10) § 228 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
(11) Die § 253a Abs. 1 und 276a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
(12) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(13) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 38) - .
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