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ASVG § 543. Aufhebung bisheriger Vorschriften, BGBl. Nr. 590/1983, gültig ab 01.01.1984

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 543. Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, für dessen Wirksamkeitsbereich alle bis dahin geltenden Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz widersprechen, außer Kraft.

(2) Insbesondere werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle am Vortag noch in Geltung stehenden Vorschriften, die gemäß § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99, auf dem Gebiet der Sozialversicherung als vorläufiges österreichisches Recht weiter in Geltung gelassen worden sind, aufgehoben. Ferner werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich folgende Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes samt allen Vorschriften, die zu ihrer Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassen worden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 – außer Kraft gesetzt, soweit sie nicht schon durch frühere gesetzliche Vorschriften aufgehoben wurden:

1. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 80, über die Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 88;

2. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen;

3. § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949, mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4;

4. § 57 Abs. 3 des Ärztegesetzes vom , BGBl. Nr. 92;

5. § 9 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes vom , BGBl. Nr. 93;

6. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 112, über die Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung, in der Fassung der Bundesgesetze vom , BGBl. Nr. 86 und 88;

7. das Zusatzrentengesetz vom , BGBl. Nr. 115;

8. das knappschaftliche Zusatzrentengesetz vom , BGBl. Nr. 175;

9. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 194, womit die Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung abgeändert werden;

10. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 196, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 76;

11. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951 vom , BGBl. Nr. 189;

12. das 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz vom , BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166;

13. das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 13/1954, der 2. Novelle vom , BGBl. Nr. 97, und der 3. Novelle vom , BGBl. Nr. 165;

14. § 11 Abs. 5 letzter Satz des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953;

15. das Rentenbemessungsgesetz vom , BGBl. Nr. 151;

16. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 137, über die Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.

(3) Satzungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Sozialversicherung des dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Personenkreises erlassen worden sind, bleiben, soweit sie zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen und auch in ihm für den gleichen Gegenstand satzungsmäßige Regelungen vorgesehen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 522 Abs. 7 und 8, bis zur vorgesehenen Neuregelung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) Bisherige Vorschriften über die Abwicklung der Geschäfte aufgelöster Versicherungsträger sind noch so weit anzuwenden, als im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes die Abwicklung noch nicht abgeschlossen war.

(5) Soweit auf Grund des § 5 des im Abs. 2 Z 2 bezogenen Bundesgesetzes die Durchführung der Unfallfürsorge nach einer dienstrechtlichen Regelung einem Träger der Unfallversicherung übertragen worden ist, hat es hiebei solange zu verbleiben, bis die Übertragung durch eine Änderung der dienstrechtlichen Regelung widerrufen wird.

(6) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere unberührt:

1. die Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes vom , StGBl. Nr. 152, über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;

2. die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes vom , BGBl. Nr. 183, in der letztgeltenden Fassung über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;

3. die die Sozialversicherung betreffenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 197, in der letztgeltenden Fassung;

4. die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Feber 1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung der Verordnung vom 22. Feber 1954, BGBl. Nr. 48;

5. Aufgehoben.

6. die Bestimmungen des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.

(7) Bis zur Neuregelung der Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren in der Ausgleichs- und der Konkursordnung ist die Verordnung über die Rangstellung der Beitragsrückstände in der Sozialversicherung im Konkursverfahren vom , Deutsches RGBl. I S. 330, weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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