ASVG § 540. Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände), BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 540. Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)

Soweit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben übertragen sind, bleiben diese Aufgaben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, auch weiterhin bestehen.

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