zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 53a., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

§ 53a.

Pauschalierter Dienstgeberbeitrag

(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den § 51 bis 51b und 54. Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Abs. 3 und 4) zusammen.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

(3) Als allgemeiner Beitrag ist der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und 3 heranzuziehen ist.

(4) Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im § 51a Abs. 1 Z 2 bzw. im § 51b Abs. 1 Z 2 genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 zu entrichten. § 51c ist anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 68) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518