Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 53a.
Pauschalierter Dienstgeberbeitrag
(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den § 51 bis 51b und 54. Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Abs. 3 und 4) zusammen.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
(3) Als allgemeiner Beitrag ist der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und 3 heranzuziehen ist.
(4) Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im § 51a Abs. 1 Z 2 bzw. im § 51b Abs. 1 Z 2 genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 zu entrichten. § 51c ist anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 68) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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