ASVG § 539. Rechtsunwirksame
Vereinbarungen, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 539. Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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