Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
§ 538d. Überleitungsausschuss - Aufgaben
(1) Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach § 538a aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
(2) Folgende Beschlüsse der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bedürfen, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Überleitungsausschusses:
1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
4. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des § 6a des Krankenanstaltengesetzes, soweit diese Personen nicht unter Z 3 Berücksichtigung finden.
(3) Die nach Abs. 2 zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Überleitungsausschuss unverzüglich vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der vorgelegte Beschluss nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage mit Beschluss abgelehnt wird. Die Ablehnung ist zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluss nach Abs. 2 zustimmungsbedürftig ist, so entscheidet darüber der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag des Ausschusses oder eines Versicherungsträgers. Durch einen solchen Antrag wird die vierwöchige Entscheidungsfrist bis zur Entscheidung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gehemmt.
(4) Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige Pensionsversicherungsanstalt bis zum mit Wirkung ab den leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter sowie mit Wirkung ab den leitenden Arzt und dessen ständigen Stellvertreter; darüber hinaus erlässt er für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf § 455 Abs. 1 mit in Kraft.
(5) Für die Zeit vom bis führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger.
(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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