ASVG § 538b. Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper, BGBl. I Nr. 82/2002, gültig ab 01.07.2002

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

5. Unterabschnitt Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

§ 538b. Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

(1) Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß §§ 420 bis 426 erstmals bis in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. § 427 Abs. 2 ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß § 538c Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die am amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses bilden ab die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1) der Pensionsversicherungsanstalt werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 434 bzw. nach § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab die Funktionen des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt. (Anm.: richtig: Der Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter übernehmen ab die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.) In der konstituierenden Sitzung der Kontrollversammlung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durchzuführen (§ 431 Abs. 3); der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (§ 538c Abs. 6) führt dabei den Vorsitz. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Mitglieder der Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs. 2) werden erstmals vom Obmann zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die Landesstellenausschüsse konstituiert. In der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 431 Abs. 4) durchzuführen; der Obmann führt hiebei den Vorsitz. Die Generalversammlung (§ 419 Abs. 1) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter gilt § 432 sinngemäß.

(3) Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt endet mit Ablauf des .

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