ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.
4. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung)
§ 536. Amtsdauer der Verwaltungskörper.
(1) Die Amtsdauer der am im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am . § 425 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des § 427 Abs. 2, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit in Kraft.
(3) Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einem Versicherungsträger (Verband) eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Verwaltungskörper eintritt, sind diese Verwaltungskörper in der Weise zu ergänzen, daß die erforderlichen Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber aus der Mitte der Hauptversammlung neu bestellt werden. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit .
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 werden beim Hauptverband die am
a) dem Vorstand angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder der Hauptversammlung,
b) dem vom Vorstand gemäß § 31 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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