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ASVG § 528. Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage aus der Pensionsversicherung., BGBl. Nr. 294/1960, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1960

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.

2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).

§ 528. Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage aus der Pensionsversicherung.

Ist eine Bemessungsgrundlage nach § 238 oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des § 238 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 2600 S


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wenn der Bemessungszeitpunkt liegt
 
der Betrag von
im
Jahre
1956
………………………….
2200 S
1957
………………………….
2300 S
1958
………………………….
2400 S
1959
………………………….
2500 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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