ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.
2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).
§ 525. Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung
Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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