zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 522k., BGBl. II Nr. 359/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

§ 522k.

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des

Versicherungsfalles vor dem

(1) Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem verstorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des § 226 Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des § 229 in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.

(2) Die Witwenpension nach Abs. 1 beträgt 175,01 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

(3) Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit richten sich nach der Art der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand gilt zur Gänze als Pensionsaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518